Gegenstand der Abhandlung
Vorbemerkung: Es wird im Folgenden eindeutig die überfordernde Mühsal abgehandelt – und wir Muslime wissen, dass Allah das innerste unsere Absichten kennt. Wer will also die begründeten Ausnahme- und Erleichterungsregelungen für sich in Anspruch nehmen, obwohl er weiß, dass er kein Anrecht darauf hat (weil er eben nicht überfordert ist)?!
Ein Jeder möge also sein Herz auf Gottesfurcht und Liebe zu Allah und Seinen für uns nützlichen Geboten prüfen, bevor er bei sich überfordernde Mühsal feststellt. Gleichzeitig sollen wir gemäß der Sunna des Propheten (saw) in Bezug auf andere, welche ihr Fasten brechen und sich dabei auf diese Ausarbeitung beziehen, grundsätzlich nur das Beste annehmen.
ما أطيبك وأطيب ريحك، ما أعظمك وأعظم حُرْمَتك. والذي نفس محمَّد بيده، لحُرْمَة المؤمن أعظم عند الله حرْمَة منكِ، ماله ودمه، وأن نظنَّ به إلَّا خيرًا
Diese Abhandlung thematisiert die Situation bzgl. des hiesigen Fastens im Sommer, die Möglichkeit einer islamrechtlich begründeten Erleichterungsregelung, islamrechtlich inakzeptable Ausflüchte, Urteile klassischer wie auch zeitgenössischer Rechtsgelehrten zum Thema, Vorzüge der vorliegenden Fatwa und abschließend eine Zurückweisung der Ansicht, dass man gemäß einer vorab festgesetzten Zeit das Fasten vor dem Eintritt des Abends zu brechen vermag.